Geringfügige Modifikation der Maskenpflicht vom 14.01.2022

14.01.2022
Hiermit wollen wir Sie über eine geringfügige Modifikation der Maskenpflicht informieren, welche jedoch keine Auswirkungen auf Schülerinnen und Schüler sowie das schulische Personal hat.

Aufgrund von § 4 Abs. 1b SchulKitaCoVO gelten ab 17. Januar 2022 in Schulen und Kitas für Personen, die

  1. Kinder oder Schüler zum Bringen oder Abholen kurzzeitig begleiten

oder

  1. sich in einer in § 1 Absatz 1 genannten Schule oder Einrichtung zu betriebsfremden Zwecken aufhalten

die Regelungen zur Maskenpflicht der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung (SächsCoronaNotVO), in ihrer jeweils geltenden Fassung, entsprechend. Damit finden insoweit auch in Schulen und Kitas die in § 5 SächsCoronaNotVO geregelten, allgemeinen Bestimmungen zur Maskenpflicht Anwendung. Dies bedeutet für die häufig in Einrichtungen vorkommenden Fälle insbesondere Folgendes:

  1. Begleitende Personen beim Bringen oder Abholen der Schüler bzw. Kinder müssen eine FFP2-Maske tragen, da sie sich in geschlossenen Räumen einer Einrichtung auf öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen aufhalten (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Ziff. SächsCoronaNotVO).
  2. Teilnehmer an Gremiensitzungen oder Veranstaltungen von Parteien und Wählervereini­gungen, die in Schul – oder Kitagebäuden durchgeführt werden, müssen eine FFP2-Maske tragen, mit Ausnahme desjenigen, der das Rederecht innehat (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 7 SächsCorona­NotVO).
  3. Elternabende oder Elterngespräche, die in der Schule oder Kita stattfinden, sind ausweislich der Begründung zur Dritten VO zur Änderung der SchulKitaCoVO von der Verweisung auf die SächsCoronaNotVO nicht betroffen. Aufgrund des engen inhaltlichen Bezugs zum Bildungs- und Erziehungsauftrag der Einrichtung handelt es sich in diesen Situationen nicht um betriebsfremde Zwecke, so dass die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 SchulKitaCoVO Anwendung finden, wonach die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (OP-Maske) oder einer FFP2-Maske besteht.